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Vertretung bei Mieterhöhungsverlangen
Urteil 02.04.2014, VIII ZR 231/13
§ 558a Abs. 1 BGB, § 558 BGB, § 558 Abs. 1 BGB, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 558a BGB, § 164 Abs. 1 BGB
Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.