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Offenlegung von Zwischenschritten bei Berechnung der Betriebskosten

Urteil 02.04.2014, VIII ZR 201/13

§ 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen wirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.

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