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Herausgabe von Nutzungen durch Untermieter
Versaeumnisurteil 14.03.2014, V ZR 218/13
§ 987, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 987 BGB, § 296 Abs. 2 ZPO, §§ 987 ff. BGB, § 990 Abs. 1 BGB, § 990 Abs. 2, § 286 BGB
a)Der Eigentümer kann, von einem – bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten – Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen.
b)Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. November 1968 – V ZR 85/65, WM 1968, 1370).