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Gerichtskostentragung durch alle Wohnungseigentümer
Urteil 04.04.2014, V ZR 168/13
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 8, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 8 WEG, WEG § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2, 5 WEG WEG § 16 Abs. 2, Abs. 8
Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. WEG § 28 Abs. 3
Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.